Informationen zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes

06.07.2020
 

Zur Bewältigung der Corona-Krise haben Bundesregierung und Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen. Danach werden vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 (Übergangszeitraum) der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.


Die verminderten Steuersätze gelten für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführt werden. Ausschlaggebend für die Höhe des Steuersatzes ist das Datum der Leistungserbringung. Unbeachtlich ist hingegen das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung.


Der Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband (WTAZV) wird den herabgesenkten Steuersatz von 16 % für alle Nebenleistungen anwenden, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen und im entsprechenden Übergangszeitraum erbracht werden.


Für die Entsorgung von Schmutzwasser, Fäkalwasser und Fäkalschlamm fällt keine Umsatzsteuer an, so dass die Gebühren unverändert fortgelten.


Die Lieferung von Trinkwasser stellt in der steuerlichen Behandlung eine Besonderheit dar. Zum einen ist für die Lieferung von Trinkwasser der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, zum anderen gilt die Leistung erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt und ist umsatzsteuerlich entsprechend zu behandeln.


Da der Ablesezeitraum der Trinkwasserlieferung im Verbandsgebiet des WTAZV zum 31.12.2020, also innerhalb des Übergangszeitraums endet, ist die Trinkwasserlieferung des gesamten Ablesezeitraums, also vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020, dem herabgesenkten Umsatzsteuersatz von 5 % zu unterwerfen. Dies gilt auch, wenn die Trinkwasserlieferung durch Wechsel des Eigentümers im Übergangszeitraum endet und z.B. für den Zeitraum 01.01.2020 bis 15.10.2020 eine Endrechnung zu erstellen ist. Der Grundpreis für Trinkwasserlieferung und der Mengenpreis in Höhe von 1,51 €/m³ Netto gelten entsprechend den Ergänzenden Lieferbedingungen des WTAZV für das gesamte Jahr 2020 unverändert.


Aus den mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.06.2020 klargestellten Anwendungsregelungen folgt, dass die Zwischenablesung und Mitteilung der Zählerstände zum 30.06.2020 nicht erforderlich ist. Bei Einhaltung des Ablesezeitpunkts 31.12.2020 wird der WTAZV die Trinkwasserlieferung der Jahresverbrauchsabrechnung 2020 mit dem abgesenkten Steuersatz von 5 % abrechnen. Trinkwasserzählerstände, die von Kunden aufgrund von Medienberichten zum 30.06.2020 mitgeteilt wurden, werden in das Abrechnungssystem übernommen. Bitte denken Sie aber daran, auf Grundlage der zum Jahresende zugesandten Zählerkarte auch den Zählerstand zum 31.12.2020 mitzuteilen.


Erfolgt dagegen die Ablesung erst nach dem 31.12.2020, wird die gesamte Trinkwasserlieferung (z.B. vom 01.01.2020 bis 05.02.2021) mit dem Ursprungssteuersatz in Höhe von 7 % in Rechnung gestellt.


Die vom WTAZV in der Jahresverbrauchsabrechnung 2019 mit 7 % ausgewiesenen Abschläge gelten in ihrer Höhe für die Monate Juli bis November unverändert fort und werden zur Endabrechnung zutreffend angerechnet. Diese Verfahrensweise ist nach BMF-Schreiben vom 30.06.2020 möglich und gilt auch für Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.


Wir bitten um Verständnis, dass Informationen zur Senkung des Umsatzsteuersatzes nicht an jeden Haushalt versandt werden. Die mit Einzelunterrichtung verbundenen Druck- und Versandkosten würden der mit Steuersenkung verbundenen Absicht, die Verbraucherkosten zu senken, entgegenwirken.


Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen: Bleiben Sie gesund!


Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Die Verbandsvorsteherin